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Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse – StromPBG

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2022, 2544)

1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke,
PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdessen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt.
KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat
2. Berechnung
Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh
KCO 2 = PCO 2 x E
Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Änderung durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 317 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25